Anfrage an Herrn Landrat Gürtner Überprüfung des gemeindlichen Einvernehmens

An
Herrn Albert Gürtner
Landrat Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
per E-Mail

Ilmmünster, 02.02.2026


Überprüfung des gemeindlichen Einvernehmens – Genehmigung nach § 19 BImSchG i. V. m. § 6 WindBG (WEA Herrnraster Forst, Gemeinde Ilmmünster)

Sehr geehrter Herr Landrat,
lieber Albert,

hiermit wird um rechtliche Überprüfung des gemeindlichen Einvernehmens der Gemeinde Ilmmünster im Zusammenhang mit der Genehmigung nach § 19 BImSchG i. V. m. § 6 WindBG für drei Windenergieanlagen im Herrnraster Forst (Gmkg. Ilmmünster) gebeten.

Die Rechtmäßigkeit sowohl des Zustandekommens des gemeindlichen Einvernehmens als auch des zugrunde liegenden Vorbescheids wird aus den nachfolgenden Gründen in Zweifel gezogen.

1. Unzureichende Berücksichtigung des Teilflächennutzungsplans im Vorbescheid

Der Vorbescheid des Landratsamts setzt sich nicht vollumfänglich mit dem rechtswirksamen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft auseinander.

Zwar wird dieser unter den Ziffern 1.1.3 und 1.1.4 erwähnt, jedoch bleibt eine Auseinandersetzung mit Ziffer 4.6.3 der Begründung des Teilflächennutzungsplans vollständig aus.

Unter Ziffer 4.6.3 ist ausdrücklich festgehalten, dass die Sichtbezugsanalysen zu landschaftsprägenden Baudenkmälern auf einem Referenzanlagentyp mit einer Gesamthöhe von 200 m beruhen und dass bei künftig höheren Anlagen eine Überprüfung des sachlichen Teilflächennutzungsplans hinsichtlich der Auswirkungen auf landschaftsprägende Baudenkmäler und das Landschaftsbild erforderlich sein kann.

Die nunmehr beantragten Anlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 267 m überschreiten diese Referenzhöhe erheblich. Ein Bezug hierauf oder eine Prüfung, ob eine solche Überprüfung des Teilflächennutzungsplans erforderlich ist, erfolgt im Vorbescheid nicht. Damit fehlt eine wesentliche Abwägungsgrundlage.

Vor diesem Hintergrund ist die Rechtmäßigkeit des Vorbescheids ernsthaft in Frage zu stellen.

2. Unzureichende Stellungnahmen der Fachbehörden zum Teilflächennutzungsplan

2.1 Stellungnahme Immissionsschutz Landratsamt

In der Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz wird ausgeführt, aus dem Teilflächennutzungsplan lasse sich kein Verbot von Anlagen über 200 m ableiten.

Diese Aussage greift zu kurz und ist in dieser Form irreführend. Der Teilflächennutzungsplan zielt nicht auf ein Höhenverbot ab, sondern eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit einer Überprüfung der planerischen Grundlagen bei erheblich höheren Anlagen im Hinblick auf Auswirkungen auf landschaftsprägende Baudenkmäler und das Landschaftsbild.

Diese Differenzierung wurde weder herausgestellt noch dem Gemeinderat erläutert (siehe Niederschrift).

2.2 Stellungnahme der Bauverwaltung des Landratsamts

Auch die Stellungnahme der Bauverwaltung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass der Teilflächennutzungsplan keine formale Höhenbegrenzung enthalte. Der in Ziffer 4.6.3 ausdrücklich vorgesehene Prüfvorbehalt bei Anlagen über 200 m wird zwar erwähnt, aber in seiner rechtlichen Bedeutung nicht eingeordnet.

Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, ob aufgrund der erheblichen Höhenüberschreitung eine erneute planerische Abwägung erforderlich ist, unterbleibt (siehe Niederschrift).

2.3 Aussage des Windkümmerers im Auftrag der Regierung von Oberbayern

Auch die Einschätzung des Windkümmerers stützt sich ausschließlich auf das Fehlen einer formalen Höhenbegrenzung im Teilflächennutzungsplan.
Der dort ausdrücklich vorgesehene Überprüfungsbedarf bei deutlich höheren Anlagen wird nicht thematisiert (siehe Niederschrift).

Insgesamt ist festzustellen, dass weder durch die Fachbehörden noch durch den Windkümmerer eine hinreichende Aufklärung über die planerischen Möglichkeiten und Pflichten aus dem Teilflächennutzungsplan erfolgt ist.

3. Mögliche Abwägungsfehler und Abwägungsausfall

Dem Gemeinderat wurde zusammenfassend vermittelt, dass das gemeindliche Einvernehmen nur aus „haltbaren Gründen“ verweigert werden könne und solche Gründe nicht vorlägen.

Nicht erläutert wurde hingegen, dass die dem Teilflächennutzungsplan zugrunde liegende Abwägung aus dem Jahr 2015 auf einer Referenzhöhe von ca. 200 m beruht und bei einer Erhöhung auf 267 m regelmäßig nicht unverändert fortgeschrieben werden kann.

Eine Höhensteigerung um rund ein Drittel der Gesamthöhe führt zu erheblich veränderten raumordnerischen, landschaftlichen und immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen (Sichtbarkeit, erdrückende Wirkung, Schattenschlag, artenschutzrechtliche Betroffenheiten). Diese Aspekte hätten zwingend in eine aktualisierte Abwägung eingestellt werden müssen.

Insbesondere ist fraglich, ob:

  • die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und landschaftsprägende Baudenkmäler neu bewertet wurden,

  • artenschutzrechtliche Belange (z. B. Fledermäuse, Zugvögel) angesichts der größeren Höhen ausreichend geprüft wurden,

  • in der Raumordnung das Dreiecksverhältnis zwischen Mensch, Windrad und Anlagenhöhe als zentrale Rolle ausreichend beachtet wurde,

  • die Eignung der Konzentrationsflächen bei dieser Anlagenhöhe weiterhin gegeben ist.

Soweit eine solche Abwägung nicht stattgefunden hat, liegt ein Abwägungsausfall vor.

4. Ergebnis

Zusammenfassend ist festzustellen, dass:

  • der Vorbescheid wesentliche Vorgaben und Prüfvorbehalte des Teilflächennutzungsplans nicht berücksichtigt,

  • dem Gemeinderat die rechtlich relevante Möglichkeit einer Überprüfung des Teilflächennutzungsplans bei erheblich höheren Anlagen nicht hinreichend erläutert wurde,

  • infolgedessen Informationsdefizite bestanden, die eine ordnungsgemäße Willensbildung des Gemeinderats beeinträchtigten.

Vor diesem Hintergrund ist die Rechtswirksamkeit sowohl des Vorbescheids als auch des gemeindlichen Einvernehmens einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Darüber hinaus wird empfohlen, im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit für die Gemeinde Ilmmünster und die Investoren das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die Windkraftanlagen in Herrnrast auszusetzen, bis die Fortschreibung der Regionalplanung abgeschlossen ist. Eine vorzeitige Genehmigung allein auf Grundlage des Teilflächennutzungsplans würde die Regionalplanung untergraben, die als zentrales Steuerungsinstrument eine koordinierte Windkraftnutzung sicherstellen soll.
Sie würde u. U. Tatsachen schaffen, die nicht kompatibel mit der übergeordneten Planung sind.

Die Meinung des Landratsamts vom 15.12.2025, dass eine Aussetzung oder Zurückstellung des Verfahrens aufgrund der laufenden Regionalplanung weder vorgesehen noch zulässig und daher bis dato auch nicht verfügt worden ist, wird nicht geteilt.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der seinerzeitige Dringlichkeitsantrag den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Ilmmünster bis heute nicht über das Bürgerinformationssystem zugänglich gemacht wurde.

Viele Grüße und beste Gesundheit

Norbert Ziegler
Bürger und Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde Ilmmünster

Anlagen:
– Niederschrift
– Dringlichkeitsantrag

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