Antwort des Landratsamts zum aktuellen Vorbescheidsantrag Windkraftanlage Gemeindeholz

30. November 2025

Mit Stand August 2025 wurde im Rahmen einer UIG-Anfrage eine Auflistung durch das Landratsamt Pfaffenhofen erstellt.
Diese enthält eine Übersicht über die anhängigen Verfahren mit Angabe der Standortgemeinde, der Koordinaten der jeweiligen Windkraftanlage sowie der Verfahrensart (Neugenehmigung / Änderungsgenehmigung / Antrag auf Vorbescheid).

Auf Grundlage von Art. 2 Abs. 1 BayUIG beantrage ich den Zugang zu Umweltinformationen zum im August-Verzeichnis aufgeführten Vorbescheidsantrag für eine Windenergieanlage in der Gemeinde Ilmmünster (Gemeindeholz), deren beantragter Standort nach meinem Kenntnisstand außerhalb der im Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen liegt.

Ich bitte um Auskunft zu folgenden Punkten:

  1. Behandlung des Vorbescheids:
    Worauf bezieht sich der Vorbescheidsantrag?
    Wie wird der Vorbescheidsantrag behandelt, wenn der Standort außerhalb der Konzentrationsflächen liegt?
    Ich bitte insbesondere darum, auf die Anwendung des § 9 Abs. 1a BImSchG sowie des § 2 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) einzugehen und mitzuteilen, ob nach Auffassung des Landratsamts ein Anspruch auf positive Bescheidung des Vorbescheid in diesem Fall besteht oder ausgeschlossen ist.
    Welche Normen, Verwaltungsvorschriften oder Ermessensgrundlagen werden herangezogen?

    Antwort des Landratsamts:

    Im Rahmen des Vorbescheids nach § 9 Abs. 1a BImSchG soll für die beantragten Windenergieanlagen über

    1. die Vereinbarkeit mit Belangen der zivilen und militärischen Luftfahrt einschließlich Flugsicherung

    2. die Vereinbarkeit mit Funkstellen und Radaranlagen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB

    3. den Artenschutz im Sinne von §§ 44ff. BNatSchG und § 6 WindBG

    4. die Vereinbarkeit mit Wasserschutzgebieten (§§ 51 und 52 WHG) sowie die Vereinbarkeit mit sonstigen Belangen der Wasserwirtschaft nach § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB entschieden werden.

    Nicht geprüft werden soll die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, also die

    Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.

    Nicht geprüft werden soll auch die Beeinträchtigung der übrigen öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die nicht in den Vorbescheidsfragen enthalten sind.

    In dem Vorbescheidsverfahren nach § 9 Abs. 1a sind (nur) hinsichtlich der Ziffern 3. und 4.  des Antrages die Vorgaben des § 6 WindBG zu beachten.

    Anknüpfungspunkt ist die Lage in einem Windenergiegebiet nach  § 2 Nummer 1 WindBG zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.

    Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 WindBG können auch andere Flächen als die Konzentrationsflächen des Teilflächennutzungsplans sein.

    Herangezogen wird seitens des Landratsamtes die Vollzugsempfehlung zu § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz der Bundesumwelt- und Wirtschaftsministerien. Dort heißt es unter Ziffer 2.1.3:

    Bei Anträgen in Planentwurfsgebieten muss die Genehmigungsbehörde prognostizieren, ob der Plan bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Kraft sein wird. Dies wird regelmäßig nur der Fall sein, wenn die Öffentlichkeit und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Behörden im Planungsverfahren bereits beteiligt wurden. Ist dies der Fall, kann das Verfahren nach § 6 WindBG geführt werden. Der Antrag kann dann nicht mit der Begründung, der Anlagenstandort liege nicht in einem ausgewiesenen Windenergiegebiet, unmittelbar negativ beschieden oder im hergebrachten Verfahren bearbeitet werden. Denn ein solches Vorgehen widerspräche dem Gesetzeszweck, im Interesse eines beschleunigten Windenergieausbaus eine möglichst breite Anwendung des § 6 WindBG zu ermöglichen. Sollte entgegen der Prognose das Genehmigungsverfahren bereits inhaltlich abgeschlossen sein, bevor der Plan wirksam ist, kann das Verfahren mit Zustimmung des Antragstellers bis zur Wirksamkeit des Plans ruhend gestellt werden. Stimmt der Antragsteller der Ruhendstellung nicht zu, muss die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 ff. BNatSchG und die UVP nachgeholt werden oder, sofern dies nicht erfolgt, der Antrag auf Erteilung der Genehmigung bereits aus diesem Grund abgelehnt werden.

  2. Bedeutung der geplanten, aber noch nicht rechtskräftigen Vorranggebiete:
    Haben die derzeit in Aufstellung befindlichen Vorranggebiete des Regionalverbands 10 (Region Ingolstadt) Einfluss auf die Prüfung des Vorbescheidsantrags?

    Antwort des Landratamts:

    Ja, siehe Ausführungen zu Ziffer 1.

  3. Aussetzung / Zurückstellung:
    Ist im konkreten Fall eine Aussetzung oder Zurückstellung des Verfahrens aufgrund der laufenden Regionalplanung vorgesehen, erwogen oder bereits verfügt worden?

    Antwort des Landratamts:

    Diese Frage ist Gegenstand des noch laufenden Verfahrens, über die noch keine Abstimmung mit dem Antragsteller stattgefunden hat.

Die Antworten des Landratamts wurden am 22. Dezember 2025 übermittelt.

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Windenergie Regionalplanung Region 10 Stand 10.12.2025

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Aktuelle Planungen von Windkraftanlagen im Landkreis Pfaffenhofen und Freising Stand 25. August 2025