Regionalplanung Region 10 Allgemeine Einordnung.
Allgemeine Einordnung meinerseits zur Windkraftplanung in der Region und darüber hinaus:
Der Beschluss des Planungsausschusses vom 10.12.2025, das Flächenziel bis 2027 auf das bundesgesetzlich vorgegebene Minimum von 1,1 % zu reduzieren, ist ein wichtiges Signal an die Städte und Gemeinden – insbesondere an jene, die aufgrund ihrer Lage bereits heute erheblichen Einschränkungen unterliegen.
Parallel dazu wird ein indikatives Rahmenkonzept für eine Flächenkulisse von 1,7 % erarbeitet, um die Zielgröße für 2032 vorzubereiten. Grundlage hierfür ist der vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 31.10.2025 bekanntgegebene Orientierungswert von 1,7 % (statt bislang 1,8 %).
Gerade im Hinblick auf militärische Belange zeigt sich jedoch deutlich, dass die derzeitige Systematik der Flächenzuweisung strukturelle Schwächen aufweist. Militärische Belange haben einen erheblichen Einfluss auf die reale Umsetzbarkeit der Flächenziele und führen faktisch zu einer überproportionalen Belastung einzelner Kommunen in der Region 10.
Vor diesem Hintergrund ist die Reduzierung des Orientierungswertes um lediglich 0,1 % zwar ein politisches Signal, in der Sache jedoch kaum geeignet, die bestehenden Zielkonflikte aufzulösen. Militärische Belange sind bundesrechtlich zu werten und dürfen nicht einseitig zulasten einzelner Regionen oder Bundesländer wirken. Erforderlich ist vielmehr ein koordiniertes Vorgehen von Bund und Freistaat Bayern sowie eine gesamtplanerische Betrachtung, die militärische Ausschluss- und Einschränkungsflächen systematisch berücksichtigt. Eine entsprechende Verankerung, etwa im Windenergieflächenbedarfsgesetz, wäre aus meiner Sicht konsequent und notwendig.
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht vor, die Zwischenziele für 2027 beizubehalten, die Flächenziele für 2032 jedoch zu evaluieren – unter anderem gemäß § 7 des Windenergieflächenbedarfs-gesetzes. Auch die angekündigte Überprüfung des Referenzertragsmodells, insbesondere mit Blick auf Schwachwindstandorte, ist zu begrüßen. Ob diese Maßnahmen jedoch ausreichen, um strukturelle Ungleichgewichte zwischen den Regionen auszugleichen, bleibt abzuwarten.
Eine mögliche Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten und somit struktureller Ungleichgewichte sehe ich in § 7 Absatz 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Hier wird aufgeführt, dass sich ein Land durch Staatsvertrag gegenüber einem anderen Land verpflichten kann, mehr Fläche als gemäß § 3 Absatz 1 (WindBG) gefordert für die Windenergie an Land bereitzustellen. Durch diese Rechtsverordnung darf sich der Flächenbeitragswert von Berlin, Bremen und Hamburg jeweils um höchstens 75 Prozent und von den übrigen Ländern jeweils um höchstens 50 Prozent mindern oder erhöhen.
Aktuell ist weiter eine Klage beim Bayerischen Verfassungsgericht anhängig, mit der das pauschal auf alle 18 Planungsregionen übertragene Zwischenziel von 1,1 % für 2027 angegriffen wird. Kernkritik ist dabei die fehlende sachliche Differenzierung zwischen den Regionen. Auch hier zeigt sich exemplarisch, dass militärische Belange bei der pauschalen Flächenverteilung unberücksichtigt geblieben sind.
Es bleibt daher zu hoffen, dass die genannten Themen künftig nicht isoliert, sondern in einer konzertierten und sachgerechten Gesamtbetrachtung aufgegriffen werden – im Interesse der Akzeptanz vor Ort und der rechtlichen Stabilität der Planung.
Viele Grüße und bete Gesundheit
Norbert Ziegler
Mitglied des Gemeinderats Ilmmünster